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Zum Führerschein
und Epilepsie
Noch vor 30 Jahren war es einem Epilepsiekranken nicht
erlaubt, selbst ein Kraftfahrzeug zu führen. Inzwischen beurteilt man die
Fahrtauglichkeit differenzierter nach der zugrunde liegenden Epilepsie.
Statistisch
gesehen ziehen 50–60% der Anfälle, die am Steuer auftreten, einen Unfall nach
sich. Glücklicherweise ist die Schwere der Verletzungen dabei meist gering.
| Neu in der 6. Auflage der Begutachtungs- Leitlinien zur
Kraftfahreignung Februar 2000 |
| Anfallsfreies Regel- Intervall 1 Jahr |
| Ausnahme bei langjährig bestehender therapieresistenter Epilepsie
bleibt es bei 2 Jahren |
| 6- monatige Fahrpause nach Anfallsrezidiv (z.B. bei
Medikamentenumstellung) |
| Relevanz von EEG- Befunden wurde weiter relativiert. |
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Ursachen
von 2000 Verkehrsunfällen bei denen ein Verlust des
Bewusstseins am Steuer ursächlich war. Daten nach Polizeimeldungen |
| Epilepsie |
38% |
| Synkope |
21% |
| Diabetes mit
Insulin behandelt |
18% |
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Herzerkrankung |
8% |
| Schlaganfall |
7% |
| Andere |
7% |
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Guidelines on management (diagnosis and
treatment) of syncope, Task Force on Syncope, European Society of
Cardiology†: M. Brignole (Chairman),doi:10.1053/euhj.2001.2739, available
online at http://www.idealibrary.com
on |
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Fahrtauglichkeit bei Epilepsie- Definitionen die für die Beurteilung der
Fahrtauglichkeit relevant sind |
| Gelegenheitsanfall |
spontaner Einzelanfall |
Epilepsie |
| Setzt einen nachvollziehbaren
Auslöser voraus, z.B.: Fieber, Schlafentzug, akute
Hirnerkrankung, Intoxikationen, |
spontaner= unprovozierter Anfall, d.h.
keine speziellen Auslöser vorhanden, somit Verdacht auf beginnende
Epilepsie |
= 2 spontane Anfälle, wichtig ist die
Art der Epilepsie, sowie deren Prognose, wichtig auch ob behandelt wird
oder nicht. |
| Mehrere Anfälle innerhalb von 24 Stunden
werden als ein Anfall gewertet |
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| Kein Hinweis auf ursächliche
morphologische Veränderungen im NMR, kein Hinweis für beginnende Epilepsie |
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Fahrtauglichkeit bei Epilepsie- nach einem Anfall |
| Gelegenheitsanfall |
spontaner Einzelanfall |
Epilepsie |
| Klasse A,B,C1, Nachweis, daß die
Bedingungen die auslösend waren nicht mehr gegeben sind.
-> 3-6 Monate Verbot |
Klasse A,B,C1,.
-> 3-6 Monate Verbot, wenn EEG/NMR pathologisch sind ein Jahr (?) |
Klasse A,B,C1,.
-> 1 Jahr Verbot, EEG/NMR wenig bedeutsam, außer bei längeren (ab
2-3 sek. dauernden spike- wave Mustern, oder Zunahme der allgemeinen
Verlangsamung |
| Klasse C,D, +Personenbeförderung,
Nachweis, daß die Bedingungen die auslösend waren nicht mehr gegeben sind.
-> 6 Monate Verbot |
Klasse C,D, +Personenbeförderung,
. -> 2 Jahre Verbot, auch wenn EEG/NMR unauffällig
sind |
Klasse C,D, +Personenbeförderung,
. -> weiter dauerndes Verbot, Ausnahme: 5 Jahre anfallsfrei ohne
Medikamente |
| Etwa 80 %der
Menschen,bei denen es durch einen Anfall zu einem Unfall kommt, bleiben
ohne Verletzung.Bei Unfällen im allgemeinen Straßenverkehr sind dies 87 %. |
| Der
Schweregrad der Verletzungen im Vergleich zu allgemeinen Verkehrsunfällen
liegt bei: |
| —leich
5 –20%(versus 10 %), |
| —schwer
2 –8%(versus 3 %), |
| —tödlich
0,4 –3 %(versus 0,4%). |
| Am häufigsten
führen komplex-fokale Anfälle und Grand mal zu Unfällen.Immerhin 10
–20%der anfallbedingten Unfälle sind durch einen erstmals aufgetretenen
Anfall verursach und damit nich vorhersehbar.Der Gesamtanteil der
anfallbedingten Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr wird auf 0,25
%geschätzt. |
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Priv.-Doz.Dr.Jürgen Bauer Kommentar zur den neuen
Beguachtungsleitlinien zur Kraftfahrtauglichkeit,
NeuroTransmitter 12 ·2000 |
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Fahrtauglichkeit bei Epilepsie- vereinfacht dargestellte Konsequenzen des
ersten Anfalls |
| Gelegenheitsanfall |
spontaner Einzelanfall |
| EEG und NMR unauffällig -> 3 Monate
Verbot |
EEG und NMR unauffällig -> 6 Monate
Verbot |
| EEG und/oder NMR pathologisch: |
EEG und/oder NMR pathologisch: |
| 3 Monate mit Behandlung
mit Antiepileptika |
6 Monate mit Behandlung
mit Antiepileptika |
| 6 Monate ohne
Behandlung mit Antiepileptika |
6-12 Monate ohne
Behandlung mit Antiepileptika |
| Neue
Leitlinien 2009 |
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Fahreignungsregeln bei
Epilepsie/epileptischen Anfällen |
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Aspekt |
Version 4/2000 |
Version 2009 |
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Gruppe 1 |
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Symptomatik/Erkrankung |
Anfallsfreies Intervall vor Fahreignung |
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Situativer (Gelegenheits-)Anfall |
3–6 Monate |
3
Monate |
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Einmaliger Anfall ohne Hinweis auf Epilepsiedisposition |
3–6 Monate |
6
Monate |
|
Epilepsie (inkl. 1. Anfall mit Hinweis auf
Epilepsiedisposition) |
12 Monate (frühe Phase) |
12 Monate |
| 24
Monate (späte Phase) |
|
Epilepsie mit ausschließlich einfach-fokalen Anfällen ohne
Fahrbeeinträchtigung |
Nach 12-monatiger Symptomstabilität |
Nach 12-monatiger Symptomstabilität |
|
Epilepsie mit ausschließlich an den Schlaf gebundenen Anfällen |
Nach 36-monatiger Symptomstabilität |
Nach 36-monatiger Symptomstabilität |
|
Nach Epilepsiechirurgie |
12
Monate |
12
Monate |
|
Rezidivanfall bei vormals gegebener Fahreignung |
6
Monate |
6
Monate, 3 Monate bei vermeidbarer Provokation |
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Frühanfälle (=1. Woche) nach Schädel-Hirn-Trauma |
6
Monate |
3
Monate |
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Kontrolluntersuchungen |
Nach 1, 2, 4 Jahren |
Jährlich, im Verlauf ggf. seltener |
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Beenden der Antiepileptika |
3
Monate vor und 3 Monate nach Absetzen des (letzten) Antiepileptikums |
3
Monate vor und 3 Monate nach Absetzen des (letzten) Antiepileptikums
Ausnahme: postoperative Anfallsfreiheit, lange Anfallsfreiheit, geringes
Rezidivrisiko oder insgesamt zuvor wenige Anfälle |
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Gruppe 2 |
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Situativer (Gelegenheits-)Anfall |
6
Monate |
6
Monate |
|
Erster unprovozierter Anfall, ohne Hinweis auf Epilepsiedisposition |
24 Monate |
24 Monate |
|
Epilepsie (inkl. 1. Anfall mit Hinweis auf Epilepsiedisposition) |
5
Jahre (ohne Antiepileptika) |
5
Jahre (ohne Antiepileptika) |
|
Kontrolluntersuchungen |
Nach 1, 2, 4 Jahren |
Jährlich, im Verlauf ggf. seltener |
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J. Bauer, M. Neumann Fahreignung und
Fahrsicherheit bei EpilepsieGrundlagen, neue Leitlinien und Kommentar
Nervenarzt 2009 DOI 10.1007/s00115-009-2873-3 |
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Krankheit und Kraftverkehr (Auszüge) |
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Begutachtungs Leitlinien Zur
Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim
Bundesministerium für Verkehr und beim Bundesministerium für Gesundheit
bearbeitet von H. Lewrenz, B.Friedel, usw. Februar 2000
Bast Verlag, berichte dder bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und
Sicherheit, Heft M115 und Vorabdruck der Novellierung in der
Zeitschrift "Aktuelle Neurologie" (Thieme Verlag, Heft 2/2000) |
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6.2
Epileptische Anfälle oder
andere anfallsartige Bewußtseinsstörungen stellen beim Führen eines
Kraftfahrzeugs eine ernste Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr dar |
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Gruppe 1:(PKW, Motorräder): |
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6.2.1 Die Fahrerlaubnis kann
vorbehaltlich der Untersuchung durch eine zuständige ärztliche Stelle und
einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt oder erneuert werden. Die
ärztliche Stelle hat die Epilepsie oder andere Bewußtseinsstörungen, ihre
klinische Form und Entwicklung (z.B. kein Anfall seit zwei Jahren), die
bisherige Behandlung und die Heilerfolge zu beurteilen. |
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Gruppe
2:(LKW, Busse) |
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6.2.2 Bewerbern oder
Fahrzeugführern, die unter epileptischen Anfällen oder anderen
anfallsartigen Bewußtseinsstörungen leiden oder leiden können, darf eine
Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. |
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6.F
Anfallsleiden |
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Leitsätze: |
| Gruppe 1:
Wer unter persistierenden epileptischen Anfällen oder anderen
anfallsartig auftretenden Bewusstseinsstörungen leidet, ist in der Regel
nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von
Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden, solange ein wesentliches
Risiko von Anfallsrezidiven besteht.
Gleiches gilt bei nicht-epileptischen Anfällen mit akuter
Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der Motorik wie narkoleptischen
Reaktionen, affektiven Tonusverlusten, kardiovaskulären Synkopen,
psychogenen Anfällen u.a.
Im Bezug auf die Fahreignung werden damit
psychogene oder dissoziative Anfälle gleich wie epileptische Anfälle
gewertet, und entsprechend wird eine in der Regel einjährige
anfallsfreie Frist zur (Wieder-)Erlangung der Fahrtauglichkeit
gefordert.
Ausnahmen von der Regel sind unter anderem gerechtfertigt:
bei einfachen fokalen Anfällen, die keine Bewusstseinsstörung und keine
motorische, sensorische oder kognitive Behinderung für das Führen eines
Fahrzeugs zur Folge haben und bei denen nach mindestens einjähriger
Verlaufsbeobachtung keine relevante Ausdehnung der Anfallssymptomatik und
kein Übergang zu komplex-fokalen oder generalisierten Anfällen erkennbar
wurde.
bei ausschließlich an den Schlaf gebundenen Anfällen nach mindestens
dreijähriger Beobachtungszeit.
Ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven ist nicht anzunehmen:
nach einem einmaligen Anfall (nach einer Beobachtungszeit von 3 bis 6
Monaten),
wenn der Anfall an bestimmte Bedingungen geknüpft war
(Gelegenheitsanfall) – wie z.B. an Schlafentzug, Alkoholkonsum oder akute
Erkrankungen (Fieber, Vergiftungen, akute Erkrankungen des Gehirns oder
Stoffwechselstörungen) – und der Nachweis erbracht wurde, dass jene
Bedingungen nicht mehr gegeben sind.
Bei Gelegenheitsanfällen im Rahmen einer Alkoholabhängigkeit ist eine
zusätzliche Begutachtung durch Fachärzte für Neurologie, Psychiatrie oder
Rechtsmedizin erforderlich.
wenn die neurologische Abklärung weder Hinweise auf eine ursächliche
morphologische Läsion noch auf eine beginnende idiopathische Epilepsie
ergeben hat.
wenn der Betroffene ein Jahr anfallsfrei geblieben ist und kein
wesentliches Risiko weiterer Anfälle besteht. Bei langjährig bestehenden,
bislang therapieresistenten Epilepsien beträgt die erforderliche
anfallsfreie Zeit 2 Jahre. Das Elektroenzephalogramm (EEG) muss dabei
nicht von den für Epilepsie typischen Wellenformen frei sein. Eine massiv
ausgeprägte Spike-wave-Tätigkeit im EEG, eine im Verlauf nachgewiesene
Zunahme von generalisierten Spike-wave-Komplexen und fokalen Sharp waves
sowie die Persistenz einer Verlangsamung der Grundaktivität können
Indikatoren für eine Rezidivneigung sein.
nach Anfällen, die nur kurze Zeit (etwa 2 Wochen) nach Hirnoperationen
oder Hirnverletzungen aufgetreten sind, nach einem anfallsfreien Intervall
von einem halben Jahr.
Gleichzeitig bestehende weitere körperliche oder psychische Krankheiten
und Störungen bzw. sonstige Besonderheiten sind bei der Begutachtung mit
zu berücksichtigen, ggf. durch Hinzuziehung weiterer, für die jeweilige
Fragestellung zuständige Fachärzte mit verkehrsmedizinischer
Qualifikation.
Bei Beendigung einer antiepileptischen Therapie (Ausschleichen) mit
Absetzen der Antiepileptika ist den Betroffenen für die Dauer der
Reduzierung und des Absetzens des letzten Medikamentes sowie die ersten 3
Monate danach zu raten, wegen des erhöhten Risikos eines Anfallsrezidivs
kein Kraftfahrzeug zu führen.
Ausnahmen sind in gut begründeten Fällen möglich (lange
Anfallsfreiheit, insgesamt wenige Anfälle, Epilepsie-Syndrom mit niedrigem
Rezidivrisiko, erfolgreiche epilepsiechirurgische Behandlung).
Im Falle eines Anfallsrezidivs genügt in der Regel eine
Fahrunterbrechung von 6 Monaten, wenn vorher die vorgeschriebene
anfallsfreie Frist eingehalten wurde.
Bei Fahrerlaubnisinhabern oder Fahrerlaubnisbewerbern, die dauernd mit
Antiepileptika behandelt werden müssen, dürfen keine Intoxikationen oder
andere unerwünschte zentralnervöse Nebenwirkungen erkennbar sein (siehe
Kapitel "Betäubungsmittel und Arzneimittel" der Begutachtungs-Leitlinien).
Es dürfen keine die erforderliche Leistungsfähigkeit ausschließenden
hirnorganischen Veränderungen vorliegen (siehe Kapitel "Chronische
hirnorganische Psychostimulantien" der Begutachtungs-Leitlinien).
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| Gruppe 2: |
| Die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 bleibt
nach mehr als 2 epileptischen Anfällen in der Regel ausgeschlossen. Als
Ausnahme gilt eine durch ärztliche Kontrolle nachgewiesene 5jährige
Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Behandlung. Nach einem einmaligen
Anfall im Erwachsenenalter ohne Anhalt für eine beginnende Epilepsie oder
eine andere hirnorganische Erkrankung ist eine anfallsfreie Zeit von 2
Jahren abzuwarten. Nach einem Gelegenheitsanfall ist bei Vermeiden der
provozierenden Faktoren nach 6 Monaten keine wesentliche Risikoerhöhung
mehr anzunehmen.
Bei Fahrerlaubnisinhabern beider Gruppen sind Kontrolluntersuchungen in
Abständen von 1, 2 und 4 Jahren erforderlich. Mit zunehmender Dauer der
Anfallsfreiheit verlieren EEG-Befunde an Bedeutung.
Begründung:
Wenn ein Kraftfahrer jederzeit unvorhersehbar und plötzlich in eine
Bewusstseinsveränderung geraten kann und dadurch die Situationsübersicht
verliert, so ist die von ihm ausgehende Gefahr bei der heutigen
Verkehrsdichte so groß, dass er von der Teilnahme am motorisierten
Straßenverkehr ausgeschlossen werden muss. Ob eine besondere Gefahrenlage
durch ein Anfallsleiden besteht, ist im Einzelfall zu klären. Mehrfach
aufgetretene Bewusstseinsstörungen rechtfertigen die Annahme, daß auch
künftig mit dem Eintreten unvorhergesehener gefährlicher
Bewusstseinsveränderungen gerechnet werden muß.
Es ist unerheblich, ob anfallsartig auftretende Bewußtseinsstörungen
diagnostisch als epileptische Anfälle anzusehen sind oder nicht.
Fahrerlaubnisinhaber oder Fahrerlaubnisbewerber, die unter anfallsartig
auftretenden Bewusstseinsstörungen leiden, werden auch dann nicht den
Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht, wenn bei ihnen die
Anfälle nur relativ selten, z.B. jährlich zwei- oder dreimal, auftreten.
Entscheidend bleibt, dass diese Anfälle jederzeit unvorhersehbar und für
den Kraftfahrer unabwendbar auftreten können. Auch Anfälle mit Prodromen
schließen nicht die Annahme aus, dass es beim Führen eines Kraftfahrzeuges
zu gefährlichen epileptischen Reaktionen kommen kann. Die Gefahr beim
Anfallskranken ist so evident, dass auch langjähriges unfallfreies Fahren
des Kranken diese Feststellung nicht widerlegt.
Stets sollte beachtet werden, dass das Leiden oft erst durch einen
"großen Anfall" als Unfallursache bekannt wird. Die bei manchen
Anfallskranken auftretenden sehr flüchtigen Bewusstseinstrübungen
besonderer Art, die sogenannten Absencen und andere kleine Anfälle,
dürften als Unfallursache oft unentdeckt bleiben und daher eine hohe
Dunkelziffer begründen. Auch "Dämmerzustände" verschiedener Genese können
erst im Zusammenhang mit einem Unfall als dessen Ursache entdeckt werden.
Ob eine besondere Gefahrenlage durch ein Anfallsleiden besteht, ist
stets im Einzelfall zu klären. Es gibt z.B. postoperative und
posttraumatische Anfälle gibt, die schon nach kürzerer Zeit wieder
verschwinden, so dass ein anfallsfreies Intervall von mindestens zwei
Jahren nicht unbedingt abgewartet zu werden braucht. Das gleiche gilt für
operativ behandelte Epilepsiekranke, die nach der Operation mindestens 1
Jahr anfallsfrei geblieben sind. Jede Beurteilung muss den besonderen,
hier keineswegs vollständig aufgezählten Umständen gerecht werden. Dem
Betroffenen muss zugemutet werden, den günstigen Verlauf im Einzelfall zu
belegen. Aus diesem Grunde kann aus ärztlicher Sicht das Kriterium einer
eventuell positiven Beurteilung nicht allein die vom Erkrankten selbst
behauptete Zeit der Anfallsfreiheit sein. Die Angabe muß vielmehr durch
den Nachweis einer regelmäßigen ärztlichen Überwachung und – soweit
möglich – durch Fremdanamnese gesichert werden.
Außerdem sind entsprechende Zuverlässigkeit und Selbstverantwortung
eine wichtige persönliche Voraussetzung.
Mit ausreichender Wahrscheinlichkeit lässt sich die günstige
Entwicklung nur durch wiederholte, dem Einzelfall angepasste
Kontrolluntersuchungen untermauern. In Zweifelsfällen können das EEG und
Antiepileptika-Serumspiegelbestimmungen hinzugezogen werden, ausnahmsweise
auch eine Langzeit-EEG-Untersuchung. Es ist nicht gerechtfertigt, allein
aus dem EEG Konsequenzen für die Beurteilung der Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen zu ziehen.
Die Voraussetzung zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 erfordert
wegen der damit verbundenen anfallsprovozierenden Belastungen strenge
Beurteilungsmaßstäbe." |
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